PPWR: Was die EU-Verpackungsverordnung für B2B-Verpackungen bedeutet

Die europäische Verpackungsverordnung – Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR – wurde als Verordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht. Sie ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und wird seit dem 12. August 2026 grundsätzlich unmittelbar angewendet.

Die PPWR schafft europaweit einheitliche Anforderungen an Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie betrifft unter anderem die stoffliche Zusammensetzung, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, Verpackungsminimierung, Rezyklatanteile sowie die Dokumentation und Konformitätsbewertung von Verpackungen.

Zahlreiche weitergehende Anforderungen werden erst zu späteren Zeitpunkten wirksam oder müssen noch durch Durchführungsrechtsakte, delegierte Rechtsakte und technische Normen konkretisiert werden.

Verpackungslösungen im B2B-Bereich

Im betrieblichen Einsatz erfüllen Verpackungen unterschiedliche Aufgaben. Sie bündeln Waren, verschließen Kartons, schützen Produkte und sichern Ladeeinheiten während Lagerung und Transport.

Zu den von uns vertriebenen Verpackungslösungen gehören beispielsweise Stretchfolien, Umreifungsbänder, Verschlusssysteme, Klebebänder, Luftpolsterfolien und weitere Polstermaterialien.

Für die rechtliche Einordnung ist zwischen Verpackungsmaterial, Verpackungskomponente und vollständiger Verpackung zu unterscheiden. Entscheidend sind insbesondere die vorgesehene Verwendung, die jeweilige Verpackungsart, der Zustand, in dem das Produkt bereitgestellt wird, die Kennzeichnung beziehungsweise der Markenauftritt sowie die Rolle der beteiligten Unternehmen innerhalb der Lieferkette.

Bei Verkaufs- und Umverpackungen entsteht die vollständige Verpackung häufig erst beim Befüllen oder bei der abschließenden Verarbeitung durch den Anwender. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen können Pflichten dagegen bereits für eine unbefüllte, fertige Verpackung entstehen.

Zeitliche Umsetzung der PPWR

Seit 12. August 2026

Die PPWR wird grundsätzlich angewendet. Hierzu gehören insbesondere Anforderungen an die Rollen und Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Konformitätsbewertung und Dokumentation sowie bestimmte stoffbezogene Beschränkungen.

Ab 2028 beziehungsweise nach Erlass der erforderlichen Rechtsakte

Weitere harmonisierte Kennzeichnungsvorgaben werden schrittweise anwendbar. Der genaue Anwendungszeitpunkt kann vom Erlass der jeweils vorgesehenen Durchführungsrechtsakte abhängen.

Ab 2030 beziehungsweise zu späteren festgelegten Zeitpunkten

Weitere Anforderungen, insbesondere zur Recyclingfähigkeit, zu Mindestrezyklatanteilen in bestimmten Kunststoffverpackungen, zur Verpackungsminimierung und zu Wiederverwendungszielen, werden schrittweise wirksam. Teilweise gelten Übergangsregelungen, Ausnahmen oder von weiteren Rechtsakten abhängige Anwendungszeitpunkte.

Was die PPWR für Unternehmen bedeutet

Unternehmen müssen ihre Verpackungen und Verpackungsprozesse anhand ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette bewerten. Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen Erzeugern, Importeuren, Vertreibern und Herstellern im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung.

Der Erzeuger ist für die Produktkonformität der Verpackung verantwortlich. Dazu gehören insbesondere die technische Dokumentation, das Konformitätsbewertungsverfahren und die EU-Konformitätserklärung.

Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung trägt insbesondere die Registrierungs-, Finanzierungs- und Meldepflichten in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird beziehungsweise als Abfall anfällt.

Abhängig vom jeweiligen Sachverhalt kann ein Unternehmen mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen.

Welche Informationen wir unseren B2B-Kunden bereitstellen

Als Anbieter von Verpackungslösungen unterstützen wir unsere Kunden mit den uns vorliegenden produkt- und materialspezifischen Informationen.

Je nach Produkt stellen wir insbesondere technische Datenblätter, Produktspezifikationen, Angaben zur Materialzusammensetzung, Informationen zu stoffbezogenen Anforderungen sowie PPWR-bezogene Lieferanteninformationen zur Verfügung.

Soweit wir Produkte unverändert unter der Marke des ursprünglichen Erzeugers weitervertreiben, bleiben die formale technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung grundsätzlich Aufgabe des nach der PPWR verantwortlichen Erzeugers.

Werden Verpackungen dagegen unter unserem eigenen Namen oder unserer eigenen Marke in Verkehr gebracht oder in einer Weise verändert, die ihre Konformität beeinflussen kann, kann uns die PPWR selbst als Erzeuger einordnen. Die rechtliche Rolle wird deshalb produktbezogen geprüft.

PPWR-relevante Anforderungen an unsere Verpackungslösungen

Auf Grundlage der uns vorliegenden Hersteller- und Vorlieferanteninformationen prüfen wir unsere Standardprodukte hinsichtlich der jeweils anwendbaren PPWR-Anforderungen.

Für unsere Standardprodukte gilt insbesondere:

  • Die stoffbezogenen Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom werden nach den uns vorliegenden Unterlagen eingehalten.

  • Besorgniserregende Stoffe werden entsprechend den jeweils anwendbaren Anforderungen berücksichtigt.

  • Unsere Standard-Verpackungsmaterialien sind nicht für den direkten Lebensmittelkontakt vorgesehen, sofern dies in der jeweiligen Produktspezifikation nicht ausdrücklich anders angegeben ist. Die besonderen PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelkontaktverpackungen sind daher bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Produkte grundsätzlich nicht einschlägig.

  • Für unsere Produktgruppen halten wir technische und PPWR-relevante Informationen vor und stellen unseren Kunden die jeweils verfügbaren produktbezogenen Angaben bei Bedarf zur Verfügung.

Die abschließende Bewertung einer vom Kunden hergestellten oder zusammengestellten Verpackung hängt vom konkreten Verpackungsaufbau, der Kombination der eingesetzten Materialien und der vorgesehenen Verwendung ab. Eine Lieferanteninformation zu einzelnen Materialien ersetzt daher nicht automatisch die Konformitätsbewertung der daraus hergestellten vollständigen Verpackung.

EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 PPWR ist vom jeweils verantwortlichen Erzeuger der Verpackung auszustellen. Grundlage hierfür sind das Konformitätsbewertungsverfahren und die technische Dokumentation nach Artikel 38 und Anhang VII der PPWR.

Für Produkte, die wir unverändert weitervertreiben und bei denen wir nicht als Erzeuger im Sinne der PPWR gelten, stellen wir grundsätzlich keine eigene EU-Konformitätserklärung aus.

Wir stellen unseren Kunden jedoch die uns vorliegenden produkt- und materialspezifischen Informationen zur Verfügung, soweit diese für die Bewertung und Dokumentation der jeweiligen Verpackung erforderlich und zur Weitergabe bestimmt sind.

Geschäftlich vertrauliche Informationen sowie Bezugsquellen und Identitäten unserer Vorlieferanten werden gegenüber Kunden nicht offengelegt, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Gesetzliche Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.

Unser Anspruch

Wir unterstützen unsere Kunden nicht nur mit geeigneten Verpackungsprodukten, sondern auch mit nachvollziehbaren Informationen zu deren Materialeigenschaften und vorgesehenem Einsatz.

Da verschiedene PPWR-Anforderungen noch durch europäische Rechtsakte und technische Normen konkretisiert werden, überprüfen und aktualisieren wir unsere Informationen fortlaufend.

Rechtlicher Hinweis

Stand: 16. September 2026

Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung im B2B-Bereich und ersetzen keine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls.

Die rechtliche Einordnung kann insbesondere von der Verpackungsart, dem Fertigstellungszustand, der Kennzeichnung, dem Verwendungszweck und der Rolle des jeweiligen Unternehmens innerhalb der Lieferkette abhängen.

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