PPWR: Was die neue EU-Verpackungsverordnung für B2B-Verpackungen bedeutet
Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die neue EU-Verpackungsverordnung. Sie wurde als Verordnung (EU) 2025/40 veröffentlicht, ist am 11.02.2025 in Kraft getreten und gilt grundsätzlich ab dem 12.08.2026. Ziel der Verordnung ist ein europaweit einheitlicher Rechtsrahmen für Verpackungen und verpackte Produkte. Viele Einzelanforderungen werden erst in den kommenden Jahren durch weitere Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte konkretisiert.
Für Unternehmen im B2B-Bereich gewinnt das Thema vor allem dort an Bedeutung, wo Verpackungslösungen im Versand, in der Lagerlogistik und in der Transportsicherung eingesetzt werden. Dazu zählen unter anderem Stretchfolie, Umreifungsband, Klebeband und Polstermaterialien. Im PPWR-Kontext werden außerdem Lieferanten von Verpackungsmaterialien ausdrücklich mitgedacht, etwa bei leeren Kartons, Kunststofffolien, Klebeband, Füllmaterial und Etiketten.
Verpackungslösungen im B2B-Bereich
In der betrieblichen Praxis müssen Verpackungslösungen unterschiedliche Aufgaben erfüllen: Sie bündeln Waren, verschließen Kartons, schützen empfindliche Produkte und sichern Ladeeinheiten im Transport. Stretchfolien und Umreifungsbänder dienen insbesondere der Stabilisierung und Sicherung von Paletten und Versandgütern. Klebebänder verschließen Kartonagen zuverlässig, während Polstermaterialien helfen, Produkte im Versand vor Stößen und Beschädigungen zu schützen.
Die PPWR betrifft dabei nicht nur klassische Verkaufsverpackungen, sondern auch Transportverpackungen und weitere Verpackungslösungen entlang der Lieferkette. Gleichzeitig ist zwischen Verpackung und Verpackungsmaterial rechtlich sauber zu unterscheiden. Für Unternehmen bedeutet das: Die konkrete Einordnung hängt immer vom jeweiligen Produkt, seinem Einsatz und der Rolle innerhalb der Lieferkette ab.
Zeitstrahl zur PPWR
22.01.2025
Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2025/40 im EU-Amtsblatt.
11.02.2025
Inkrafttreten der PPWR.
12.08.2026
Grundsätzlicher Beginn der Anwendung zentraler PPWR-Vorgaben. Ab diesem Zeitpunkt werden insbesondere Anforderungen an Marktbereitstellung, Akteursrollen und bestimmte stoffliche Beschränkungen relevant.
12.02.2028
Einzelne weitere Anforderungen greifen später, etwa in bestimmten Bereichen bei Verkaufsverpackungen.
12.08.2028
Weitere Kennzeichnungsvorgaben zur Materialzusammensetzung sollen grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt bzw. nach Inkrafttreten entsprechender Rechtsakte gelten.
ab 01.01.2030
Weitere Anforderungen, etwa zur Recyclingfähigkeit, zum Rezyklatanteil und zu weiteren Ausgestaltungspflichten, greifen zeitlich nachgelagert.
Was die PPWR für Unternehmen bedeutet
Die neue Verordnung führt dazu, dass Unternehmen ihre eingesetzten Verpackungen und Verpackungslösungen künftig noch genauer bewerten, dokumentieren und in der Lieferkette einordnen müssen. Entscheidend ist dabei immer die jeweilige Rolle des Unternehmens: Erzeuger, Importeur, Vertreiber und Lieferant haben unterschiedliche Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
Für Unternehmen ist es deshalb wichtig, frühzeitig zu prüfen, welche Verpackungen eingesetzt werden, welche Lieferanten beteiligt sind und welche Unterlagen entlang der Lieferkette erforderlich sein können. Die Umsetzung der PPWR wird in vielen Fällen nur mit einer abgestimmten Zusammenarbeit zwischen Kunden, Lieferanten und Herstellern sinnvoll möglich sein.
Welche Informationen wir unseren B2B-Kunden bereitstellen
Als Händler und Vertreiber unterstützen wir unsere Kunden mit den uns vorliegenden produkt- und materialspezifischen Informationen zu den von uns gelieferten Verpackungslösungen. Dazu gehören je nach Produkt insbesondere technische Datenblätter, Spezifikationen und weitere produktbezogene Angaben, die für die interne Bewertung und Dokumentation hilfreich sein können.
Unser Ziel ist es, unseren B2B-Kunden eine praxisnahe und verlässliche Informationsgrundlage für die Einordnung der eingesetzten Verpackungslösungen zur Verfügung zu stellen.
Wichtiger Hinweis zur EU-Konformitätserklärung nach PPWR
Für unverändert weiterverkaufte Produkte stellen wir grundsätzlich keine eigene EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 PPWR aus.
Der Grund dafür ist die Rollenverteilung innerhalb der Lieferkette: In diesen Fällen handeln wir als Händler bzw. Vertreiber und nicht als Hersteller im Sinne der PPWR. Die formale EU-Konformitätserklärung ist grundsätzlich durch den jeweiligen Hersteller der Verpackung auszustellen. Die Europäische Kommission stellt in ihrer Guidance ausdrücklich klar, dass die EU-Konformitätserklärung vom Hersteller zu erstellen ist und dass dieser die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackung trägt. Für Vertreiber ist die Anforderung einer solchen Erklärung sinnvoll, sie sind aber nicht automatisch selbst die ausstellende Stelle.
Soweit uns produkt- und materialspezifische Informationen vorliegen, stellen wir diese unseren Kunden im Rahmen unserer Möglichkeiten gerne zur Verfügung. Eine Offenlegung unserer Vorlieferanten oder vertraulicher herstellerbezogener Informationen erfolgt jedoch nicht.
Unser Anspruch
Wir begleiten unsere Kunden nicht nur mit Verpackungsprodukten, sondern auch mit praxisnahen Informationen rund um Versand, Transportsicherung und Verpackungslösungen im B2B-Bereich. Gerade bei neuen regulatorischen Anforderungen ist es uns wichtig, Orientierung zu geben und gleichzeitig die Rollen innerhalb der Lieferkette sauber voneinander abzugrenzen.
Hinweis
Die Inhalte auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information im B2B-Bereich und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Da zahlreiche Detailanforderungen der PPWR noch weiter konkretisiert werden, kann die rechtliche Einordnung je nach Produkt, Verpackungsart, Verwendungszweck und Rolle in der Lieferkette im Einzelfall abweichen.
Hinweis für Kunden zur PPWR-Konformitätserklärung
Für unverändert weiterverkaufte Produkte stellen wir grundsätzlich keine eigene EU-Konformitätserklärung nach Art. 39 PPWR aus. In diesen Fällen handeln wir als Händler bzw. Vertreiber und nicht als Erzeuger im Sinne der PPWR. Gerne stellen wir Ihnen die uns vorliegenden produkt- und materialspezifischen Informationen zur Verfügung, soweit diese für Ihre interne Bewertung und Dokumentation relevant sind. Eine Offenlegung von Vorlieferanten oder vertraulichen herstellerbezogenen Angaben erfolgt nicht.
